2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Versicherten eine Invalidenrente auf Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% ab 1. Juli 2017 zuzusprechen; 2. Dem Versicherten seien Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 3. April 2016 bis am 30. Juni 2017 auszurichten;