Nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med. D., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 ab, wobei sie auf den Antrag auf Zusprache von Taggeldern für den Zeitraum vom 3. April 2016 bis 30. Juni 2017 nicht eintrat.