Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung mit formloser Mitteilung vom 30. August 2019 auf und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihn begutachten zu lassen und danach über seinen Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In der Folge liess sie ihn durch Prof. Dr. med. C., Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Universitätsspital Q. begutachten (Gutachten vom 28. Oktober 2020). Nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med.