Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der in der Folge diagnostizierten irritativen Kontaktekzeme vom Vorliegen einer Berufskrankheit aus und anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte sie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, einen Anspruch auf "weitere[ ] Taggeldoder Rentenleistungen". Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung mit formloser Mitteilung vom 30. August 2019 auf und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihn begutachten zu lassen und danach über seinen Leistungsanspruch neu zu entscheiden.