1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer war bis 31. August 2016 als Mitarbeiter Vormontage bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Mit Schadenmeldung UVG vom 21. Oktober 2016 meldete er der Beschwerdegegnerin eine Entzündung an der Mittelhand ("ohne Finger") beidseits; als "Schadendatum unpräzis" gab er den 31. März 2016 an. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der in der Folge diagnostizierten irritativen Kontaktekzeme vom Vorliegen einer Berufskrankheit aus und anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht.