Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.42 / pmei/ fi Art. 76 Urteil vom 28. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach, 4600 Olten Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Suter, Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1954 geborene Beschwerdeführer war bis 31. August 2016 als Mitar- beiter Vormontage bei der B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen sowie Berufskrankheiten versichert gewesen. Mit Schadenmel- dung UVG vom 21. Oktober 2016 meldete er der Beschwerdegegnerin eine Entzündung an der Mittelhand ("ohne Finger") beidseits; als "Schaden- datum unpräzis" gab er den 31. März 2016 an. Die Beschwerdegegnerin ging hinsichtlich der in der Folge diagnostizierten irritativen Kontaktekzeme vom Vorliegen einer Berufskrankheit aus und anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 verneinte sie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, einen Anspruch auf "weitere[ ] Taggeld- oder Rentenleistungen". Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung mit formloser Mitteilung vom 30. August 2019 auf und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihn begutachten zu lassen und danach über seinen Leistungsanspruch neu zu entscheiden. In der Folge liess sie ihn durch Prof. Dr. med. C., Facharzt für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Universitätsspital Q. begutachten (Gutachten vom 28. Ok- tober 2020). Nach Einholung einer Beurteilung von Dr. med. D., Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie und für Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeits- medizin der Beschwerdegegnerin, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2021 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 ab, wobei sie auf den Antrag auf Zusprache von Taggeldern für den Zeitraum vom 3. April 2016 bis 30. Juni 2017 nicht eintrat. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei dem Versicher- ten eine Invalidenrente auf Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 100% ab 1. Juli 2017 zuzusprechen; 2. Dem Versicherten seien Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 3. April 2016 bis am 30. Juni 2017 auszurichten; 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zwecks Anordnung weiterer medizinischer Abklä- rungen und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 29. März 2022 hielt der Beschwerdeführer an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279). 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Berufskrankheiten sind von ihrem Ausbruch an in der Regel einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebro- chen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder ar- beitsunfähig ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG). 2.2. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Un- falls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen und vorliegend massgeben- den Fassung [vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015]). 2.3. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fort- setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und all- fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos- sen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand- lung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals sta- tuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so- lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung -4- noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vor- übergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). 2.4. Gemäss Rechtsprechung hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (und damit auch die Frage, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welcher Höhe Anspruch auf Taggelder besteht) und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädi- gung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegen- stand auszugehen ist (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.2 S. 358). 3. Nach dem Gesagten hat der Unfallversicherer (im Falle des Bestehens einer zumindest teilweisen Arbeitsunfähigkeit) solange Taggelder zu er- bringen, bis kein namhafter Behandlungserfolg mehr zu erwarten ist, und (erst) wenn dieser Zeitpunkt gekommen ist, den Rentenanspruch zu prüfen. Über den Anspruch auf eine Rente (und eine Integritätsentschädigung) kann mithin erst befunden werden, wenn klar ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Anspruch auf Taggelder besteht bzw. per wann der Fall abgeschlossen werden kann. Über die Einstellung der vorübergehenden und die Zuspra- che von Dauerleistungen ist im selben Entscheid zu befinden. Dass die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Folgen der Berufskrank- heit mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Rente (und eine Integritätsentschädi- gung) zusprach, ohne über dessen Anspruch auf Taggelder (und Heilbe- handlung) bis zu diesem Zeitpunkt zu befinden (und auf dessen entspre- chenden Antrag gar explizit nicht eintrat), widerspricht damit den dargeleg- ten Grundsätzen. Die Beschwerdegegnerin legte denn auch nicht dar und es ist auch aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wes- halb sie den Rentenbeginn auf den 1. Juli 2017 festsetzte. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheent- scheid als widerrechtlich. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzu- heissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese – gegebenenfalls nach weiteren Abklärungen – (im selben Entscheid) über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorübergehende Leistungen als auch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für die Folgen der am 21. Oktober 2016 gemeldeten Berufskrankheit verfüge. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). -5- 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen, damit diese, gegebenenfalls nach weiteren Ab- klärungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf vorüber- gehende Leistungen als auch auf eine Rente und eine Integritätsentschä- digung für die Folgen der Berufskrankheit verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier