Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht vorhanden. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von neun Tagen (VB 21) ist daher nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) erweist sich demnach als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung -7-