5.3. Die vom Beschwerdegegner verfügten neun Einstelltage (VB 21) entsprechen der im Einstellraster vorgesehenen Minimaldauer der Einstellung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dabei trug der Beschwerdegegner dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer sich im fraglichen Zeitraum erfolgreich um einen Zwischenverdienst bemüht hat (VB 21). Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht vorhanden.