Ob die zehn Arbeitsbemühungen, die fast ausschliesslich über Stellenvermittler und Headhunter getätigt wurden (VB 20 f.), qualitativ genügend wären (vgl. AVIG Praxis ALE Rz. B315), kann aufgrund der Tatsache, dass sie jedenfalls quantitativ ungenügend sind, offengelassen werden. 4.2. Zusammenfassend erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als (zumindest) quantitativ unzureichend. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer daher mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). -6-