In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten durchschnittlich zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. E. 3.3. hiervor) ging der Beschwerdegegner bei lediglich zehn nachgewiesenen Bewerbungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von knapp drei Monaten zu Recht von quantitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen aus. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zeitintensiv mit seiner Standortbestimmung und Neuorientierung auseinandergesetzt sowie sein Bewerbungsdossier erstellt bzw. aktualisiert hat und – im Hinblick auf die Erzielung eines Zwi-