Diese beiden Einträge auf dem Formular sind daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe unzählige Arbeitsbemühungen gemacht, indem er sein Netzwerk aktiviert und dabei relevante Bezugspersonen angeschrieben oder telefonisch kontaktiert habe, sowie im LinkedIn-Netzwerk Aktivitäten getätigt habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei solch vagen und in dieser Form nicht überprüfbaren Hinweisen nicht um nachgewiesene Arbeitsbemühungen handelt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.1 f.).