4. 4.1. Der Beschwerdegegner stellte für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor Anspruchserhebung getätigten Arbeitsbemühungen im Hinblick auf dessen Schadenminderungspflicht genügten, – angesichts der am 25. April 2022 erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die damalige Arbeitgeberin (VB 101) und des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. August 2022 (unbestrittenermassen) zu Recht – auf den Zeitraum vom 26. April bis 31. Juli 2022 ab. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" bewarb er sich in diesem Zeitraum auf zwölf Stellen (VB 79 f.).