Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2020 -4-