3.2. Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.;