2.3. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.