Er habe aber in der ersten Phase nach Erhalt der Kündigung viele und zeitintensive Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Standortbestimmung und der Neuorientierung gemacht, sein Netzwerk aktiviert, Aktivitäten im LinkedIn-Netzwerk getätigt, sein Bewerbungsdossier erstellt und aktualisiert und insbesondere einen neuen Zwischenverdienst akquirieren und seine bestehenden Mandate erweitern können (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Er sehe damit keinen Grund, aus dem von einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht ausgegangen werden könnte. Der Vorwurf der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung könne somit nicht aufrecht gehalten werden (vgl. Beschwerde S. 3).