2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, als Arbeitsbemühungen seien fälschlicherweise nur die Bewerbungen berücksichtigt worden. Er habe aber in der ersten Phase nach Erhalt der Kündigung viele und zeitintensive Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Standortbestimmung und der Neuorientierung gemacht, sein Netzwerk aktiviert, Aktivitäten im LinkedIn-Netzwerk getätigt, sein Bewerbungsdossier erstellt und aktualisiert und insbesondere einen neuen Zwischenverdienst akquirieren und seine bestehenden Mandate erweitern können (vgl. Beschwerde S. 1 f.).