2. 2.1. In seinem Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) ging der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer -3- habe vom 26. April bis 31. Juli 2022 mit lediglich zehn Arbeitsbemühungen nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb er für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei.