1. Der 1967 geborenen Beschwerdeführer meldete sich am 16. Mai 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 8. Juni 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2022, nachdem sein Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am 25. April 2022 per 31. Juli 2022 aufgelöst worden war. Mit Verfügung vom 24. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2022 für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 ab.