Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.429 / lf / fi Art. 70 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer Beschwerde AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborenen Beschwerdeführer meldete sich am 16. Mai 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 8. Juni 2022 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. August 2022, nachdem sein Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin am 25. April 2022 per 31. Juli 2022 aufgelöst worden war. Mit Verfügung vom 24. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2022 für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. November 2022 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde und beantragte die "Aufhebung der Verfügung". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von hier nicht massge- benden Ausnahmen – nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen in- nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben wer- den kann. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einsprache- entscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einsprache- weise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52). Soweit mit Beschwerde vom 25. November 2022 verlangt wird, die (dem Einspracheentscheid vom 2. November 2022 zu Grunde liegende) Verfügung vom 24. August 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 66) sei aufzuheben (vgl. Beschwerde S. 3), ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich am Anfechtungs- objekt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2). Zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit des Einspracheent- scheids vom 2. November 2022. 2. 2.1. In seinem Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) ging der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer -3- habe vom 26. April bis 31. Juli 2022 mit lediglich zehn Arbeitsbemühungen nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Damit sei er seiner Schadenminderungspflicht nicht ausrei- chend nachgekommen, weshalb er für neun Tage in der Anspruchsberech- tigung einzustellen sei. 2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, als Arbeitsbemühungen seien fälschlicherweise nur die Bewerbungen berück- sichtigt worden. Er habe aber in der ersten Phase nach Erhalt der Kündi- gung viele und zeitintensive Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stand- ortbestimmung und der Neuorientierung gemacht, sein Netzwerk aktiviert, Aktivitäten im LinkedIn-Netzwerk getätigt, sein Bewerbungsdossier erstellt und aktualisiert und insbesondere einen neuen Zwischenverdienst akqui- rieren und seine bestehenden Mandate erweitern können (vgl. Beschwerde S. 1 f.). Er sehe damit keinen Grund, aus dem von einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht ausgegangen werden könnte. Der Vorwurf der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung könne somit nicht aufrecht gehalten werden (vgl. Beschwerde S. 3). 2.3. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslo- sigkeit für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3. 3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nö- tigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemü- hungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 3.2. Versicherte Personen, die sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen, sind nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Dieser Einstel- lungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vorn- herein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Ab- gabe eines Merkblattes, um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2020 -4- vom 24. Juni 2020 E. 3.2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenver- sicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 3.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369; 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 222 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdegegner stellte für die Beurteilung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer vor Anspruchserhebung getätigten Arbeitsbemühungen im Hinblick auf dessen Schadenminderungspflicht genügten, – angesichts der am 25. April 2022 erfolgten Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses durch die damalige Arbeitgeberin (VB 101) und des Beginns der Rahmen- frist für den Leistungsbezug am 1. August 2022 (unbestrittenermassen) zu Recht – auf den Zeitraum vom 26. April bis 31. Juli 2022 ab. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf dem Formular "Nachweis der persön- lichen Arbeitsbemühungen" bewarb er sich in diesem Zeitraum auf zwölf Stellen (VB 79 f.). Davon ist jedoch bei einer Arbeitsbemühung unter der Frage nach der Firma "Headhunter" und bei der Stellenbezeichnung "Kan- ton Zürich" vermerkt; unter den Sparten "Datum", "Pensum", "Bewerbung" und Ergebnis der Bewerbung" wurden keine Angaben gemacht (VB 79). Bei einer weiteren aufgelisteten Arbeitsbemühung vom 1. Juli 2022 gab der -5- Beschwerdeführer als Firma "LinkedIn Netzwerk" und als Stellenbezeich- nung "allgemein" an (VB 80). Diese beiden Einträge auf dem Formular sind daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe unzählige Arbeitsbemühungen gemacht, indem er sein Netzwerk aktiviert und dabei relevante Bezugspersonen angeschrie- ben oder telefonisch kontaktiert habe, sowie im LinkedIn-Netzwerk Aktivi- täten getätigt habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei solch vagen und in dieser Form nicht überprüfbaren Hinweisen nicht um nachgewiesene Arbeitsbemühungen handelt (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 234/04 vom 21. März 2005 E. 4.1 f.). Somit ist für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit höchstens von zehn nachgewiesenen genügenden Arbeitsbemühungen auszugehen. In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten durchschnittlich zehn bis zwölf Arbeitsbe- mühungen pro Monat (vgl. E. 3.3. hiervor) ging der Beschwerdegegner bei lediglich zehn nachgewiesenen Bewerbungen des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von knapp drei Monaten zu Recht von quantitativ ungenü- genden Arbeitsbemühungen aus. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zeitintensiv mit seiner Standortbestimmung und Neuorientierung auseinandergesetzt sowie sein Bewerbungsdossier er- stellt bzw. aktualisiert hat und – im Hinblick auf die Erzielung eines Zwi- schenverdienstes – einen neuen Auftraggeber akquirieren sowie seine be- stehenden Mandate als IT-Dozent erweitern konnte (vgl. Beschwerde S. 1 f.), nichts zu ändern. Damit ist er zwar in anderer Weise seiner Scha- denminderungspflicht nachgekommen, dies entband ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit qualitativ und quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu tätigen und den Nachweis dafür zu erbringen. Ob die zehn Arbeitsbemühungen, die fast ausschliesslich über Stellenver- mittler und Headhunter getätigt wurden (VB 20 f.), qualitativ genügend wä- ren (vgl. AVIG Praxis ALE Rz. B315), kann aufgrund der Tatsache, dass sie jedenfalls quantitativ ungenügend sind, offengelassen werden. 4.2. Zusammenfassend erweisen sich die persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als (zu- mindest) quantitativ unzureichend. Der Beschwerdegegner hat den Be- schwerdeführer daher mit Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). -6- 5. 5.1. Gemäss dem in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (AVIG-Praxis ALE Rz. D33, D79) sind ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor An- spruchsstellung bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren (AVIG-Praxis ALE Rz. D79). 5.2. Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE richten sich zwar an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll eine Verwaltungsweisung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern die Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 5.3. Die vom Beschwerdegegner verfügten neun Einstelltage (VB 21) entspre- chen der im Einstellraster vorgesehenen Minimaldauer der Einstellung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Dabei trug der Beschwerde- gegner dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer sich im frag- lichen Zeitraum erfolgreich um einen Zwischenverdienst bemüht hat (VB 21). Triftige Gründe, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzu- greifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen, sind ausweislich der Akten nicht vorhanden. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Ein- stelldauer von neun Tagen (VB 21) ist daher nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 2. November 2022 (VB 19) erweist sich demnach als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung -7- als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 21. Juni 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker