5.2. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Satz für die Verzugszinsen beträgt fünf Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Für die Zeit vom 21. März bis 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen (Art. 41bis Abs. 1ter AHVV).