Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2019 ein Zinssatz von 0% resultiert (vgl. Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 418 vom 29. Januar 2020; Art. 18 Abs. 2 AHVV). Die Beschwerdegegnerin hat damit richtigerweise keinen Zinsabzug auf dem von der Versicherten im Betrieb investierten Eigenkapital für Dezember 2019 abgezogen.