4. Soweit die Beschwerdeführenden zudem einen Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 1'699'429.00 verlangen (vgl. Beschwerde S. 3 f.), ist darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2019 – generell – kein Zins vom Einkommen des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbstständigerwerbenden abzuziehen ist. Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV nämlich „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank“.