Da nach Art. 17 AHVV insbesondere auch Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten (vgl. E. 2.2. hiervor) und der vorliegend massgebende Kapitalgewinn durch die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen im Dezember 2019 realisiert worden ist, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Beitragspflicht der Versicherten ausschliesslich für den Monat Dezember 2019 ausgegangen (vgl. KIESER, a.a.O., N. 6. zu Art. 4).