In der E-Mail vom 19. Juli 2022 hielt das Steueramt Q._____ ebenfalls fest, es habe per 31. Dezember 2019 eine Liquidation stattgefunden (VB 5). Dies stimmt überein mit der entsprechenden Angabe in der "Abweichungsbegründung 2019", gemäss welcher die "Überführungswerte per 31.12.2019" berücksichtigt wurden. Zudem wurde mit dem Formular -7- "Anmeldung von beitragspflichtigem Kapitalertrag" am 29. Juli 2022 auch ein einmaliger Liquidationsgewinn gemeldet (VB 58 ff.).