Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 2) ist sodann vorliegend nicht massgebend, wann die Parzellen im Jahr 2019 verkauft wurden; relevant ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der entsprechende Kapitalgewinn vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt wurde, was am 31. Dezember 2019 geschah. Letzteres ist ausweislich der Akten unbestritten. So führten die Beschwerdeführenden selbst aus, die Gewinne aus den verschiedenen Verkäufen seien am 31. Dezember 2019 "ausgebucht" worden (vgl. Beschwerde S. 2; Beschwerdebeilage 5 f.). In der E-Mail vom 19. Juli 2022 hielt das Steueramt Q.___