Der Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften liegt jedoch klar unter dem jährlichen AHV-Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00 gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV, womit die Versicherte aufgrund des Ertrages aus den Geschäftsliegenschaften allein nicht beitragspflichtig gewesen wäre (vgl. dazu PETER FORS- TER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 58; Botschaft über die neunte Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976 in BBl 1976 III 1 431.1 S. 23) und die Beschwerdegegnerin die Versicherte damit korrekterweise nicht deswegen vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2019 als Selbstständigerwerbende angeschlossen hat.