3.3. Der Abweichungsbegründung des Steueramts Q._____ für das Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass die Versicherte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eines Liegenschaftsertrags aus Geschäftsliegenschaften in der Höhe von Fr. 8'906.00 erzielt hat (VB 8). Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, dass dieser Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften in der Zeit vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2019 und nicht nur in einem Monat erwirtschaftet worden sei (vgl. Beschwerde S. 2). Der Ertrag aus den Geschäftsliegenschaften liegt jedoch klar unter dem jährlichen AHV-Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.00 gemäss Art.