zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 238 E. 2). Bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres ist der Jahresfreibetrag im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (pro rata temporis) anzurechnen (vgl. Rz. 3009 KSR; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241). Der Freibetrag ist nur für Altersrentnerinnen und Altersrentner anwendbar, die ein Erwerbseinkommen erzielen und dafür beitragspflichtig sind (Rz. 3013 KSR).