fektiv ausgeübter Erwerbstätigkeit angerechnet (vgl. Rz. 3006 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar 2022; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241). Der ganze jährliche Freibetrag darf nur dann berücksichtigt werden, wenn auch tatsächlich während des ganzen Jahres eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 6. zu Art. 4 mit Hinweis auf BGE 110 V 238 E. 2).