3.2. Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Frauen, die das 64. Altersjahr und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt. Der Rentnerfreibetrag wird nur vom Monat an, der auf den 64. (Frauen) bzw. auf den 65. Geburtstag (Männer) folgt, und nur bei in dieser Zeit ef- -6-