1089.4 und 4019 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2022). 2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen -5- kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte.