Während die Beschwerdeführenden – nach Lage der Akten zu Recht (vgl. VB 8; 59) – anerkennen, dass die persönlichen Beiträge auf der Grundlage eines Einkommens von Fr. 689'424.00 zu ermitteln sind, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zu Recht lediglich einen AHV-Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 1'400.00 berücksichtigt und keinen Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital gewährt hat sowie ob sie korrekterweise die Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 8'659.40 bestätigt hat.