Im Weiteren sei ein Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Die Verzugszinsberechnung sei zudem neu zu machen, da es nicht das Verschulden der Versicherten gewesen sei, dass die Steuerbehörde erst knapp drei Jahre nach dem 2019 erfolgten Verkauf der Parzelle H festgelegt habe, dass der Ertrag daraus nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliege (vgl. Beschwerde S. 2 f.).