1.2. Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber im Wesentlichen vor, der fragliche Ertrag aus Geschäftsliegenschaften sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 erwirtschaftet worden; dementsprechend sei für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens der Versicherten ein Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.00 (12 x Fr. 1'400.00; Beschwerde S. 2 und S. 4) und nicht nur von Fr. 1'400.00 zu berücksichtigen. Im Weiteren sei ein Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 3 f.).