1. 1.1. Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80) bzw. der diesem zugrundeliegenden Beitragsverfügung vom 1. September 2022 (VB 75) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Versicherte sei infolge eines im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Liquidationsgewinns, welcher AHV-rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu werten sei, vom 1. bis am 31. Dezember 2019 als "Selbstständigerwerbende" bei ihr (der Beschwerdegegnerin) angeschlossen worden. Das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen betrage Fr. 689'424.00.