2.2. Mit Eingabe vom 23. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden die Erbbescheinigung vom 16. März 2021 ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: