Höhe von Fr. 75'848.40 (inklusive Verwaltungskosten und Beitrag an die Familienausgleichskasse; zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 8'659.40 [Akontorechnung vom 22. Juli 2022]) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 761'500.00. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 erhoben die Erben der Versicherten (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 23. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: