Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 teilte die Beschwerdegegnerin den Erben der 1924 geborenen und am G verstorbenen A._____ (nachfolgend: Versicherte) mit, dass diese (nebst weiteren Personen) aufgrund der Erzielung eines beitragspflichtigen Kapitalertrags vom 1. bis 31. Dezember 2019 als Beitragspflichtige angeschlossen worden sei. Mit Verfügung vom 1. September 2022 erhob die Beschwerdegegnerin von den Erben der Versicherten aufgrund eines ihr von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten AHV-pflichtigen Kapitalertrages (Liquidationsgewinn) der Versicherten für die Beitragsperiode 1. bis 31. Dezember 2019 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der