5.3. Rechtsprechungsgemäss steht dem nichtvertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 110 V 132 E. 4d S. 135). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten