S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.2.) ist die Streitsache folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2021 neu verfüge (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).