Andererseits bestehen divergierende fachärztliche Stellungnahmen zum natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.) zwischen den Hüftbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 19. August 2021 bzw. betreffend die Frage, ob auch nach dem 10. Januar 2022 noch Unfallfolgen bestehen. Ob zwischen dem Unfall vom 19. August 2021 und den über den 10. Januar 2022 hinaus geklagten Hüftbeschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang bestand, lässt sich somit gestützt auf die Beurteilung von med. pract. G. nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4