Vom Riss im Knorpel hatte med. pract. G. beim Verfassen ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 keine Kenntnis gehabt; sie war von einem unauffälligen Röntgenbild ausgegangen (VB 125 S. 9). Somit erweist sich ihre Stellungnahme einerseits durch den neuen Befund als überholt. Andererseits bestehen divergierende fachärztliche Stellungnahmen zum natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.) zwischen den Hüftbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 19. August 2021 bzw. betreffend die Frage, ob auch nach dem 10. Januar 2022 noch Unfallfolgen bestehen.