4. 4.1. Gemäss der Schadenmeldung vom 31. August 2021 stieg der Beschwerdeführer aus einem Lieferwagen, wobei der Fahrer gleichzeitig von der Kupplung schliff und das Auto nach vorne sprang. Den Beschwerdeführer "hat es mit gezerrt" (vgl. E. 3.1. hiervor). Diesen Unfallhergang bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 22. November 2022. In der Erstuntersuchung im B. konnten weder akute Traumafolgen noch sonografisch Auffälligkeiten festgestellt werden (VB 46 f.). Damit ist nicht zu beanstanden, dass med. pract. G. von einem Bagatelltrauma ausging.