G., Fachärztin für Chirurgie der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt in der Stellungnahme vom 21. September 2022 (VB 125) zur nach einem Jahr nach dem Unfallereignis beklagten Lumbofemoralgie fest, es bestünden gestützt auf diverse bildgebende Abklärungen zeitnah zum Unfall sowie ergänzend im August 2022 weder fokal neurologische Defizite noch unfallbedingte strukturelle Läsionen an der LWS, hingegen "nicht unerhebliche" Vorzustände. Es handle sich beim Unfallereignis vom 19. August 2021 um ein Bagatelltrauma ohne strukturelle Läsionen, was – unter Hinweis auf die medizinische Literatur – nur zu einer