Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. August 2021 am 13. September 2021 anerkannt hatte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13), verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (VB 128) eine über den 10. Januar 2022 hinausgehende Leistungspflicht, da der Unfall vom 19. August 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule geführt habe und die noch geklagten Beschwerden daher nicht (mehr) unfallbedingt seien.