Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte sie ihre Leistungen per 10. Januar 2022 ein. Daran hielt sie nach der Durchführung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 fest. 2. 2.1. Am 22. November 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2022 und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.