1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. August 2021 stieg er aus einem Firmenbus aus. Im gleichen Moment bewegte sich das Fahrzeug nach vorne, da der Fahrer von der Kupplung abgerutscht war. Der Beschwerdeführer stürzte zu Boden. Die Erstbehandlung erfolgte am gleichen Tag im B., wo immobilisierende Rückenschmerzen bei Status nach Unfall diagnostiziert wurden. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und richtete die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) aus. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte sie ihre Leistungen per 10. Januar 2022 ein.