Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.425 / TR / sc Art. 52 Urteil vom 3. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin ge- gen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. August 2021 stieg er aus einem Firmenbus aus. Im gleichen Moment bewegte sich das Fahrzeug nach vorne, da der Fahrer von der Kupplung abgerutscht war. Der Be- schwerdeführer stürzte zu Boden. Die Erstbehandlung erfolgte am gleichen Tag im B., wo immobilisierende Rückenschmerzen bei Status nach Unfall diagnostiziert wurden. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leis- tungspflicht für die Unfallfolgen und richtete die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) aus. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 stellte sie ihre Leistungen per 10. Januar 2022 ein. Daran hielt sie nach der Durch- führung des Einspracheverfahrens mit Einspracheentscheid vom 24. Okto- ber 2022 fest. 2. 2.1. Am 22. November 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Be- schwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2022 und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 19. August 2021 am 13. September 2021 anerkannt hatte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13), verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 (VB 128) eine über den 10. Januar 2022 hinausge- hende Leistungspflicht, da der Unfall vom 19. August 2021 mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule geführt habe und die noch geklagten Beschwerden daher nicht (mehr) unfallbedingt seien. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheent- scheids zu prüfen. -3- 2. 2.1. 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.1.2. Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung ei- nes Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei- sen). 2.1.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit -4- nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat- frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. 2.2. 2.2.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist massgebend, ob er für die streitigen Be- lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol- gerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). An Berichten versicherungsinterner Ärzte darf kein auch nur geringer Zweifel bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). 2.2.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Sie haben den Sach- verhalt soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumin- dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschei- den können (Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An- spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver- waltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärun- gen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3. 3.1. Gemäss der Schadenmeldung UVG vom 31. August 2021 ereignete sich der Unfall vom 19. August 2021 wie folgt (VB 1 S. 2): "Sind am Morgen mit dem Firmenbus auf die Baustelle gefahren. Herr C. stieg auf der Beifahrerseite aus. Während dem Ausstieg schliff der Fahrer von der Kupplung und das Auto sprang nach vorne. Herr C. hat es mit gezerrt." -5- Die ambulante Behandlung auf der Notfallstation des D. zeigte nach aus- gedehnter Bildgebung (CT HWS, BWS, LWS, Rx rechte Schulter) keine akuten Traumafolgen. Auch sonografisch fanden sich keine Auffälligkeiten; diagnostiziert wurden immobilisierende Rückenschmerzen bei Status nach Unfall (Berichte vom 19. August 2021, VB 46 f.). In der Folge standen eine Bewegungsstörung mit Spasmen bzw. generalisierte Faszikulationen im gesamten Rumpf im Vordergrund. Umfangreiche medizinische Abklärun- gen ergaben keine ursächlichen Pathologien (VB 33 f., 42, 118 f.). Schliesslich wurde die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung gestellt (Austrittsbericht der E. vom 3. Mai 2022, VB 136). Ab August 2022 erfolgte eine Evaluation bei Lumbofemoralgie rechts. Dabei machte der Be- schwerdeführer (u.a.) auch Hüftbeschwerden rechts geltend (Berichte der F. vom 16. August 2022 und 23. August 2022, VB 118 f.). 3.2. Med. pract. G., Fachärztin für Chirurgie der Abteilung Versicherungsmedi- zin der Beschwerdegegnerin, hielt in der Stellungnahme vom 21. Septem- ber 2022 (VB 125) zur nach einem Jahr nach dem Unfallereignis beklagten Lumbofemoralgie fest, es bestünden gestützt auf diverse bildgebende Ab- klärungen zeitnah zum Unfall sowie ergänzend im August 2022 weder fokal neurologische Defizite noch unfallbedingte strukturelle Läsionen an der LWS, hingegen "nicht unerhebliche" Vorzustände. Es handle sich beim Un- fallereignis vom 19. August 2021 um ein Bagatelltrauma ohne strukturelle Läsionen, was – unter Hinweis auf die medizinische Literatur – nur zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für einige Wochen bis maximal drei Monate führe (VB 125 S. 9 ff.). Dementsprechend stellte die Beschwerde- gegnerin ihre Leistungen per 10. Januar 2022 ein (Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022, VB 128 S. 12). 4. 4.1. Gemäss der Schadenmeldung vom 31. August 2021 stieg der Beschwer- deführer aus einem Lieferwagen, wobei der Fahrer gleichzeitig von der Kupplung schliff und das Auto nach vorne sprang. Den Beschwerdeführer "hat es mit gezerrt" (vgl. E. 3.1. hiervor). Diesen Unfallhergang bestätigte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 22. November 2022. In der Erstuntersuchung im B. konnten weder akute Traumafolgen noch sonografisch Auffälligkeiten festgestellt werden (VB 46 f.). Damit ist nicht zu beanstanden, dass med. pract. G. von einem Bagatelltrauma aus- ging. 4.2. In medizinischer Hinsicht verneint med. pract. G. über drei Monate nach dem Unfallereignis hinausgehende Unfallfolgen. In der Stellungnahme vom 21. September 2022 ging sie (u.a.) von einem Verdacht auf Hüftpathologie aus (VB 125 S. 9). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht -6- der F. vom 21. November 2022 über das MRI der rechten Hüfte geht dage- gen als (zweiter) Hauptbefund ein feiner Riss der Gelenkslippe hervor. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass es sich laut dem behandelnden Arzt um "eine Unfallfolge" handle (VB 140). Die Hüftbeschwerden wurden erstmals im Bericht der F. vom 16. August 2022 aktenkundig (VB 118 S. 1), sie bestünden aber seit dem Unfallereig- nis (Bericht der F. vom 10. Oktober 2022, VB 139 S. 1). Das Röntgen der rechten Hüfte vom 12. August 2022 hatte keine ossären Läsionen gezeigt. In der Folge wurde die Diagnostik des rechten Hüftgelenkes und der Weich- teile um ein MRI erweitert (Bericht der H. vom 10. Oktober 2022, VB 139 S. 2). Dieses ergab als Hauptbefund eine Impingement Konfiguration und einen feinen Riss der Gelenkslippe ohne wesentliche Knorpelschäden. Da- bei handle es sich um eine Unfallfolge (Bericht der F. vom 21. November 2022, VB 140). Vom Riss im Knorpel hatte med. pract. G. beim Verfassen ihrer Stellungnahme vom 21. September 2022 keine Kenntnis gehabt; sie war von einem unauffälligen Röntgenbild ausgegangen (VB 125 S. 9). So- mit erweist sich ihre Stellungnahme einerseits durch den neuen Befund als überholt. Andererseits bestehen divergierende fachärztliche Stellungnah- men zum natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1.) zwischen den Hüftbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 19. August 2021 bzw. betreffend die Frage, ob auch nach dem 10. Januar 2022 noch Unfallfolgen bestehen. Ob zwischen dem Unfall vom 19. August 2021 und den über den 10. Januar 2022 hinaus geklagten Hüftbeschwerden ein natürlicher Kau- salzusammenhang bestand, lässt sich somit gestützt auf die Beurteilung von med. pract. G. nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich daher im Lichte der Untersuchungs- maxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechts- genüglich erstellt. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 2.2.2.) ist die Streitsache folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, damit diese ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den weiteren Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. August 2021 neu verfüge (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Der Beschwerdeführer ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_785/2018 vom 22. Februar 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.). -7- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufzu- heben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Rechtsprechungsgemäss steht dem nichtvertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (BGE 110 V 132 E. 4d S. 135). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines -8- Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann