4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für offene Kostenbeteiligungsforderungen inklusive "Dossiereröffnungskosten" von total Fr. 2'125.85 auf dem Weg der Zwangsvollstreckung ins Recht gefasst und den von diesem in der Betreibung Nr. X des Betreibungsamts E. erhobenen Rechtsvorschlag beseitigen dürfen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Oktober 2022 erweist sich damit als rechtmässig. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren-Ziff. 10) wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos.